Anerkennung von Zulassungsprüfungen anderer Universitäten

Für die im Studienplan festgelegte Zulassungsprüfung können Zulassungsprüfungen an nicht-österreichischen Universitäten unter bestimmten Bedingungen anerkannt bzw. nicht anerkannt werden: 

  • Wenn Studienbewerber*innen die Zulassungsprüfung an einer anderen Universität positiv abgelegt und mindestens ein Semester dort studiert haben, kann die Zulassungsprüfung nach den gesetzlichen Bestimmungen (Universitätsgesetz 2002 § 78 (1)) für den Fall der Gleichwertigkeit anerkannt werden. Als gleichwertig wird in jedem Fall die Überprüfung der sportlichen Eignung für ein facheinschlägiges Studium an einer anderen österreichischen Universität (Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Salzburg) anerkannt.
  • Wenn allerdings Studienbewerber*innen die Zulassungsprüfung an einer anderen Universität positiv abgelegt, aber ein Studium im Bereich Bewegung und Sport nicht begonnen haben, das heißt nicht ordentliche Hörer*innen des Faches der jeweiligen Universitäten waren (UG 2002 § 78 (1)), kann die Zulassungsprüfung nach den gesetzlichen Bestimmungen (UG 2002 § 63 Absatz 8 und 9) nicht anerkannt werden.
  • Sollte die an einer anderen Universität positiv absolvierte Zulassungsprüfung einen an unserer Universität verlangten Fertigkeitsbereich nicht abdecken, wird dies entsprechend der derzeit gültigen „4 aus 5“-Regelung für Bewegungsbereiche gewertet.

 

Ein Studienortwechsel zwischen den österreichischen sportwissenschaftlichen Einrichtungen ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • am Erststandort wurden Lehrveranstaltungen mit mindestens 7.5 ECTS im Studium Lehramt BuS  oder Sportwissenschaft positiv abgeschlossen.
  • am Erststandort wurden mindestens zwei Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der theoriegeleiteten Sportpraxis positiv abgeschlossen.

Alle relevanten Informationen zur Anerkennung von Zulassungsprüfungen anderer Universitäten finden Sie hier.